§ 13 Sicherstellung
Stand: 13.03.2024
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 10.10.2016 – 23 K 342.15Zitiert von 2
- VG Berlin, 07.11.2019 – 23 L 612.19
- OVG Niedersachsen, 12.10.2010 – 11 ME 347/10
- VG Karlsruhe, 30.01.2024 – 1 K 5072/23Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 02.11.2022 – 5 K 6171/22Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 10.02.2022 – 11 K 2620/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG München, 27.07.2022 – M 7 S 21.5967
- VG Köln, 29.03.2017 – 10 K 2210/15Zitiert von 2
- VG Schleswig, 17.08.2016 – 9 B 25/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 PassG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/13#abs-1 (1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt;
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/13#abs-2 (2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/13#abs-3 (3) (weggefallen)