Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 13 Sicherstellung

Stand: 13.03.2024

Bund2 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/13#abs-1 (1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1.
eine Person ihn unberechtigt besitzt;
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;
3.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/13#abs-2 (2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/13#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 12 § 14